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Schadenersatz für Silvesterraketen: Recht explosiv!

Silvesterrakete
Zu Silvester 2013 haben drei Männer zusammen Silvesterraketen abgeschossen. Eine davon setzte die Thujenhecke des Nachbarn in Brand. Die Raketen waren nach dem Pyrotechnikgesetz im Ortsgebiet verboten. Das Verbot betrifft Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel aufweisen und zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Nur dann, wenn der Bürgermeister eine Ausnahme mit Verordnung vorsieht, ist die Verwendung solcher Feuerwerkskörper im Ortsgebiet zulässig. Damals lag eine solche Verordnung nicht vor. Der Nachbar beschritt den Gerichtsweg und klagte alle drei Beteiligten.

 
Kategorie 2 Feuerwerkskörper im Ortsgebiet unzulässig
Einer davon bemühte den OGH. Dieser führte aus, dass das Pyrotechnikgesetz ein Schutzgesetz darstellt und Sachschäden vorbeugen will. Alle Beklagten haben einvernehmlich gegen dieses Gesetz verstoßen, indem sie im Ortsgebiet einer größeren Stadt Raketen einer verbotenen Kategorie verwendet haben. Mehrere Täter haften dann gemeinsam, wenn sie gemeinschaftlich handeln. Dazu genügt das Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung, wenn diese für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Es reicht nach Meinung des OGH, wenn der Vorsatz zwar nicht den Schaden, jedoch die gemeinsame Rechtsverletzung umfasst.

Nicht selbst abgeschossen, trotzdem Haftung
Der Drittbeklagte hatte die den Brand verursachende Rakete zwar nicht selbst abgeschossen, unmittelbar zuvor jedoch einen Feuerwerkskörper gezündet. Das Höchstgericht ging deshalb davon aus, dass er zumindest einen psychischen Tatbeitrag geleistet hat, was für die Haftung ausreicht. Weil nicht jedes der drei Gruppenmitglieder für sich selbst und unabhängig vom Verhalten der anderen gehandelt hat, wurden alle drei zur Haftung herangezogen.

Es empfiehlt sich daher, nur zulässige Feuerwerkskörper zu verwenden.

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Dr. Christoph Schneider
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