Bekomme ich Schadenersatz nach einem Skiunfall?
Ja, es ist durchaus möglich dass dir ein Schadenersatz zusteht. Grundsätzlich muss jeder seinen Schaden selber tragen. Wenn jedoch Dritte diesen Schaden verursacht haben haftet diese, wenn sie oder er einen Fehler gemacht haben, und anders handeln hätten können und müssen.
Nach einem Skiunfall können verschiedene Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Dazu gehören:
Haftung des Skifahrers
Wenn der Unfall auf das Fehlverhalten eines anderen Skifahrers zurückzuführen ist, kann dieser für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Pistenregeln verletzt worden sind und dadurch eine Unfall verursacht worden ist. Dann können Schadenersatzansprüche entstehen. Welche Regeln und Normen von Skifahren zu beachten sind, erfährst du in diesem Beitrag.
Haftung des Skigebiets
Oftmals stellt sich die Frage, ob das Skigebiet selbst für einen Unfall haftbar gemacht werden kann. In vielen Fällen gilt die Regel, dass die Skifahrer ihr eigenes Risiko tragen. Dennoch gibt es Situationen, in denen das Skigebiet eine Haftung treffen kann, etwa bei unzureichender Präparierung der Pisten, mangelnder Absicherung der Piste oder etwa bei Lawinenabgängen auf die Piste. Mehr zur rechtlichen Folgen von Lawinenabgängen erfährst du in diesem Beitrag.
Zudem kann das Skigebiet haften, wenn ein Unfall bei der Liftfahrt geschieht, beispielsweise wegen einer schlecht präparierten Liftspur. Mehr zur Haftung von Skigebieten erfährst du in diesem Beitrag.
Haftung wegen fehlerhafter Ausrüstung
Wenn der Unfall auf einen Materialfehler oder falsch eingestellte Ausrüstung zurückzuführen ist, kann unter Umständen der Hersteller, der Verkäufer oder Skiverleih haftbar gemacht werden. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn sich die Skibindung ohne Grund geöffnet hat weil die Bindung falsch eingestellt war.
Welcher Schaden wird ersetzt – wie viel Schadenersatz bekommen Sie
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Schmerzengeld
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Heilungskosten und Bergekosten
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Verdienstentgang
- Sachschäden (beschädigte Ausrüstung)
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Dauerfolgen (Invalidität)
- Haushalts- & Pflegekosten
Schadenersatz geltend machen
Nach einem Skiunfall können Ansprüche auf Schmerzengeld, Heilungskosten oder Verdienstentgang bestehen. Wir prüfen, welche Ansprüche bestehen und von wem diese gefordert werden müssen und setzen Ihre Ansprüche in Österreich konsequent durch.
Touristen & Urlauber – wenn Sie außerhalb Österreich wohnen
Auch wenn Ihr Wohnsitz im Ausland liegt – zuständig für Skiunfälle in Österreich sind in der Regel österreichische Gerichte.
Wenn Sie aus Deutschland, den Niederlanden, Italien, Frankreich, Spanien oder den USA kommen und in Österreich einen Skiunfall hatten, muss Schadenersatz in aller Regel in Österreich gefordert werden. Wir unterstützen Sie bei allen Formalitäten und vertreten Sie direkt vor Ort.
Erste Schritte nach einem Skiunfall
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Unfall bei Polizei melden
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Ärztliche Behandlung dokumentieren lassen
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Zeugen & Fotos sichern
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Daten des Unfallgegners und von Zeugen aufnehmen
Diese Schritte sind entscheidend, damit Ihre Ansprüche später erfolgreich durchgesetzt werden können.
Unsere Leistungen:
Wir beraten und vertreten Sie:
- Nach Ski-, Fahrrad– oder anderen Sportunfällen
- bei Schadenersatzverfahren sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich
- wenn Ihre Unfallversicherung nicht – oder zu wenig – zahlt
- bei allen Fragestellungen bezüglich Haftung und Sport
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich aus dem Ausland klagen?
Ja, in der Regel ist Österreich zuständig.
Wer bezahlt meinen Krankenhausaufenthalt?
Oft zuerst Ihre Versicherung – wir klären die Rückerstattung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch!
Jede Situation ist individuell. Am besten verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick über Ihr Anliegen. Gerne beraten wir Sie bei uns in der Kanzlei, per Telefon oder online per Videkonferenz.
Rufen Sie dazu einfach unter +43 (0) 5552 62091 an, schreiben ein E-Mail oder buchen Sie einen Termin online.
Schadensersatz – Voraussetzungen
Verursacht jemand durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft einen Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet.
Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB). Man unterscheidet einerseits zwischen dem sogenannten Vermögensschaden, also der erlittenen Beschädigung an vorhandenen Gütern (z.B. Auto) sowie dem entgangenen Gewinn (z.B. Verdienstentgang), und ideellen Schäden, welche lediglich in der Gefühlswelt des Betroffenen eintreten (z.B. Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden).
Weiters muss das Verhalten des Schädigers kausal für den Schaden gewesen sein. Der Schaden wäre also ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten.
Rechtswidrig ist ein Verhalten, sofern es gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die guten Sitten oder gegen einen Vertrag (auch gegen vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten) oder sonstige Verhaltensnormen verstößt.
Verschulden liegt vor, sofern das Verhalten dem Schädiger auch persönlich vorgeworfen werden kann. Hierbei spielt natürlich die Einsichtsfähigkeit des Schädigers eine große Rolle, welche bei Vorliegen einer geistigen Krankheit üblicherweise nicht gegeben ist. Kinder sind erst ab dem 14. Lebensjahr deliktsfähig.
Der Ersatz
Grundsätzlich ist der vorherige Zustand wiederherzustellen. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob kein Schaden eingetreten wäre. Sofern die Wiederherstellung aber nicht möglich oder untunlich ist, wird der Schaden in Geld ersetzt. Dies ist meistens der Fall.
Es ist dabei der „gemeine Wert“ zu ersetzen, also üblicherweise der Wiederbeschaffungswert der Sache oder der Verkehrswert, mitunter aber auch die Kosten der Neuherstellung. Wird eine gebrauchte Sache zerstört, kann oft nur eine neue angeschafft werden. Beim Kauf einer neuen Sache würde der Geschädigte aber mehr erhalten, als er selbst vor Schadenszufügung hatte. In diesen Fällen kommt es zu einem Vorteilsausgleich.
In Einzelfällen kommen auch abweichende Regelungen zur Anwendung, beispielsweise im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges. Hier wird nicht nur die Reparatur ersetzt, sondern im Falle eines neuwertigen KFZ auch der sogenannte „merkantile Minderwert“. Dieser ergibt sich daraus, dass ein KFZ nach einem Unfall üblicherweise am Markt einen deutlich geringeren Wert hat, als ein KFZ, das in keinen Unfall verwickelt war.
Das Schmerzengeld
Im Falle einer Körperverletzung sagt das Gesetz konkret aus, was dieser Person zu ersetzen ist: „Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm ein angemessenes Schmerzensgeld“ (§ 1325 ABGB).
Schmerzensgeld ist der Ersatz eines immateriellen Schadens, den die verletzte Person durch die Verletzung erlitten hat. Üblicherweise werden hierfür sogenannte „Tagsätze“ angewendet, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen eingeordnet sind. Die Zahl der Tagsätze ergibt sich aus Dauer und Intensität der Schmerzen, die in der Regel von Sachverständigen festgestellt werden.
Die Geltendmachung
Ein Schadensersatzanspruch verjährt grundsätzlich nach 30 Jahren. Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, also jenem Zeitpunkt, ab dem Sie den Schaden geltend machen können beginnt jedoch eine 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen. Innerhalb dieser Frist ist die Klage bei Gericht einzubringen, nach Ablauf dieser Frist ist der Schaden nicht mehr ersatzpflichtig.
Bei einem Beratungsgespräch hören wir uns Ihren Fall an, nehmen alle notwendigen Daten auf und eruieren mögliche Lösungsmöglichkeiten.
Wir bemühen uns meist, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Die erspart Ihnen sowohl Zeit als auch Geld. Dazu treten wir mit dem Schädiger in Kontakt, treten mit diesem in Dialog und versuchen, eine vertretbare Lösung zu finden. Oft gelingt es uns dabei, den Schädiger oder den Versicherer zu einer Zahlung zu bewegen, ohne den Weg zum Gericht zu beschreiten.
Ist die Zuhilfenahme der Gerichte notwendig, bringen wir eine Klage beim zuständigen Gericht ein. Oft genügt bereits dies, um den Schädiger umzustimmen. Bestreitet dieser die Forderung, führen wir das Gerichtsverfahren.
Durch ein Feststellungsbegehren sichern wir dabei auch zukünftig auftretende Folgen ab, die zum Klagszeitpunkt noch nicht absehbar waren.
Durch unsere langjährige Erfahrung als Prozessanwälte gehen wir aus Schadenersatzprozessen meist siegreich hervor.








