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Skiunfall und Haftung: Wann das Skigebiet in der Verantwortung steht

Skigebiet

Skigebiet

 

Ein Skiunfall kann nicht nur schmerzhaft sein, sondern auch Fragen zur Haftung aufwerfen. Wer trägt die Verantwortung, wenn es auf der Piste zu einem Unfall kommt? Die Grundlagen zur Haftung nach Skiunfällen erfahrt Ihr in diesem Beitrag. Hier in diesem Blogbeitrag beleuchten wir die verschiedenen Faktoren, die darüber entscheiden, wann ein Skigebiet schadenersatzpflichtig ist.

 

Pistensicherungspflicht

Grundsätzlich gilt: Skigebiete sind dazu verpflichtet, die Pisten und den pistennahen Bereich sicher zu gestalten und regelmäßig zu überwachen. Hierzu gehört die Beseitigung von Gefahrenquellen bzw. eine Warnung vor Gefahrenquellen durch eine angemessene Beschilderung. Abzusichern sind nicht nur Pisten, sondern auch Rodelbahnen oder Parkplätze. Verletzt das Skigebiet eine dieser Pflichten, kann es Schadenersatzpflichtig werden. 

 

Welche Gefahren hat ein Skigebiet abzusichern

Ein Skigebiet haftet dann, wenn es sogenannte atypische Gefahren nicht absichert. Atypisch Gefahren sind solche Hindernisse, die Schifahrer entweder nicht ohne Weiteres erkennen können, oder solche, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermieden werden können.

Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist.

Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an. Werden Skifahrer von Gefahrenstellen überrascht, liegt wahrscheinlich eine atypische Gefahrenquelle vor.

Atypische Gefahren sind zum Beispiel:

  • Kurvenbereiche einer Schipiste mit anschließendem, steil abfallenden Gelände
  • Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen
  • Schneelanzen, Schneekanonen
  • Liftstützen
  • Stützen von Fangzäunen etc
  • größere, überraschend auftretende apere Stellen
  • Seile bei Windenpräparierung mit Pistengeräten
  • ein aus der Piste ragender Felsbrocken
  • Betonsockel
  • sehr steile Böschungen, die horizontal zu Wegen abfalle

Ein Fangnetz am Pistenrand muss so gespannt werden, dass die Unterkante bis zur Schneeauflage reicht. Wenn ein gestürzter Skifahrer unter dem höher gespannten Netz durchrutschen und sich an den Stahlankern des Netzes verletzen kann, hat der Pistenhalter seine Sicherungspflichten verletzt.

Eine apere Stelle stellt dann eine atypische Gefahr dar, wenn Skifahrer damit nicht zu rechnen brauchen, etwa weil im gesamten übrigen Pistenbereich keinerlei andere apere Stellen existieren.

 Typische Gefahren müssen allerdings nicht abgesichert werden. Dies sind beispielsweise:

  • ein Schneezaun, der auffällig leicht wahrnehmbar ist und weiträumig umfahren werden kann 
  • die Führung einer bloßen Pistenausfahrt durch zwei gut einsehbare Baumgruppen mit einem 6,3 m breiten Freiraum
  • in neben dem Skiweg herausragender Felsen, der aus ca 100 m Entfernung wahrgenommen und auch von einem Skifahrer mit geringem Können gefahrlos passiert werden kann
  • eine Baumgruppe, die aus mehr als 100 m ungehindert sichtbar ist.

 

Unfälle bei der Liftfahrt

Das Skigebiet kann auch dann schadenersatzpflichtig werden, wenn ein Unfall bei der Liftfahrt geschieht. Das Skigebiet hat dafür zu sorgen, dass Skifahrer beim Benützen der Liftanlagen keinen Schaden erleiden. Verletzt sich ein Skifahrer bei der Liftfahrt, ist eine Haftung des Skigebietes wahrscheinlich. Dies kann beispielsweise der Fall sein wenn bei einem Sturz im Schlepplift der Lift nicht sofort ausgeschaltet wird, oder der Ausstiegsraum vereist ist und ein Skifahrer deswegen zu Sturz kommt. 

Bei Unfällen im Zusammenhang mit der Liftfahrt kommt es zudem zur sehr vorteilhaften Beweislastverteilung des EKHG. Das Skigebiet haftet daher bei einem solchen Unfall immer dann, wenn der Unfall nicht auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Ein Verschulden ist hier nicht erforderlich.

 

Unfälle mit Pistengeräten

Kommt es zu einem Unfall zischen einer Pistenraupe oder einem Skidoo und einer Skifahrerin, ist eine Haftung des Skigebietes ebenso wahrscheinlich. Während der Betriebszeiten dürfen Pistengeräte nur in Ausnahmefällen den Skiraum befahren und müssen dies derart tun, dass Skifahrer nicht gefährdet werden.

 

Vereister Parkplatz

Die Sicherungspflicht des Skigebietes endet jedoch nicht am Berg. Auch den Parkplatz hat das Skigebiet gefahrlos zu halten und abzusichern. Dies bedeutet, dass das Skigebiet den Parkplatz im Rahmen des Zumutbaren eisfrei zu halten hat. Es hat zumindest mehrfach täglich den Parkplatz zu streuen und auf Eisflächen zu kontrollieren. Verletzt es diese Pflicht und stürzt und verletzt sich ein Skifahrer deswegen, kann das Skigebiet schadenersatzpflichtig werden.

 

Fazit: Die Frage, wann ein Skigebiet bei einem Skiunfall haftet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine genaue Dokumentation des Unfalls sowie die rechtzeitige Beratung durch einen Anwalt können entscheidend sein, um die Haftung erfolgreich geltend zu machen. Skifahrer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Falle eines Unfalls die notwendigen Schritte unternehmen. Gerne beraten wir Dich in solchen Angelegenheiten.

 

 

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Mag. Pius Schneider
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