
Ärztliche Aufklärungspflicht: Recht informativ!
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Sturz im Schlepplift: Recht neblig!
16. Oktober 2017Aufklärungspflicht bei Bananenbootfahrt: Recht krumm!

Auch bei dieser Fahrt kippte die Banane um. Der Kunde verletzte sich im Bereich des Gesichts und des Schädels schwer. Er war mit einem Körperteil eines anderen Teilnehmers kollidiert.
Der Verletzte klagte den Bootsunternehmer und meinte, er hätte über die Verletzungsgefahr informiert und mit einem Helm ausgestattet werden müssen. Die beiden ersten Instanzen gaben dem Kläger recht.
Keine Aufklärungspflicht!
Ganz anders sah der Oberste Gerichtshof die Sache. Er wies die Klage ab und führte aus, dem Kläger sei die Möglichkeit des Kenterns bewusst gewesen, ihm hätte deshalb auch bewusst sein müssen, dass er sich beim Aufschlag auf das Wasser oder auf einem anderen Teilnehmer verletzen könne. Eine besondere Aufklärungspflicht bestehe in einem solchen Fall, wo dem Kunden das Risiko ohnehin bewusst sei, nicht. Auch habe der Bootsunternehmer nach Meinung des OGH nicht gegen die Schutzpflichten verstoßen. Eine Pflicht, Helme auszugeben besteht nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht.Aufklärungspflichten bestehen zwar, sie dürfen aber nicht überspannt werden, jeder muss Risiken, die er kennt, selbst tragen und darf sich nicht ausschließlich auf eine Aufklärungspflicht anderer verlassen.

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