Mündlicher Vertrag: Recht verbindlich?
1. November 2021Ladung: Muss ich zur Polizei?
14. Dezember 2021Muss ich bei der Polizei aussagen?
Sie wurden aufgefordert, zu einer Vernehmung zur Polizei zu kommen. Oder die Polizei kommt zu Ihnen und möchte Sie befragen. Müssen Sie bei einem Verhör durch die Polizei die Fragen beantworten? Oder können Sie die Aussage verweigern? Oft werden Beschuldigte nur wegen ihrer ersten Aussage verurteilt! Es ist äußerst wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen!
Es ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dies ist ein zentraler Grundsatz in der österreichischen und europäischen Rechtsordnung. Wenn Sie schweigen, kann, darf und wird dies nicht zu Ihrem Nachteil verwendet werden!
Wenn Polizisten anderes behaupten, zeigt dies nur, dass sie ohne Ihre Aussage wenige Beweise haben. Die meisten Polizisten sind jedoch professionell genug, so etwas nicht zu sagen.
Es kann nur ein Nachteil für Sie sein, wenn Sie mögliche Verteidigungsmittel wie entlastende Beweise oder Zeugen nicht sagen. Es ist jedoch ratsam, dies zuerst mit einem Anwalt abzuklären.
Achtung: Namen, Adresse und Geburtsdatum müssen Sie angeben und auch nachweisen!
Jedenfalls nicht, bevor Sie nicht Akteneinsicht genommen haben.
Die Faustregel lautet: Keine Aussage vor der Akteneinsicht!
Sie müssen unbedingt wissen, welche Beweise die Polizei schon hat, bevor Sie Fragen beantworten! Ansonsten ist die Gefahr groß, dass Sie der Polizei Informationen verraten, die Sie ohne Sie nie bekommen hätte. Diese Informationen können im schlimmsten Fall zu Ihrer Verurteilung führen.
Später können Sie immer noch aussagen, wogegen eine bereits getätigte Aussage nicht mehr zurückgenommen werden kann.
In der Praxis ist es leider oft so, dass Beschuldigte mit der Polizei sprechen diesen viele wertvolle Informationen geben. Wir als Verteidiger werden oft erst danach beauftragt und können dann nicht mehr viel machen. Wenn der Beschuldigte nichts gesagt hätte, hätten wir eine Verurteilung möglicherweise verhindern können.
Aber Achtung: Sie dürfen nicht jemand anderen fälschlicherweise beschuldigen Sie können sich wegen Verleumdung nach §297 StGB strafbar machen! Sie dürfen auch niemandem sagen, dass er für Sie vor der Polizei oder vor Gericht lügen soll. Auch das wäre strafbar.
Sie müssen die Fragen richtig und vollständig beantworten. Das heißt, dass sie nicht lügen und nichts weglassen dürfen. Sie können sich wegen Falschaussage nach § 288 StGB strafbar machen.
• Sie sich selbst oder einen Angehörigen belasten müssten, oder
• Sie einer geschützten Berufsgruppe angehören (z.B. Ärzte, Psychologen, Medienmitarbeiter, Anwälte, etc.)
Einzelne Aussagen dürfen Sie dann verweigern(§ 159 StPO), wenn
• Sie über sich oder einen Angehörigen etwas schändliches sagen müssten
○ Sie müssten beispielweise sagen, dass Ihr Bruder seine Frau betrügt
• Sie sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines erheblichen Schadens aussetzen
○ Sie müssten z.B. ein Betriebsgeheimnis verraten
• Sie Opfer eines Sexualdeliktes geworden sind
• Sie aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich von Ihnen oder einer anderen Person erzählen müssten
○ Sie müssten z.B. die sexuelle Orientierung eines Freundes verraten
Wenn Sie sich nicht mehr (richtig) Erinnern können, ist es wichtig, dass sie das sagen. Sie sollten nichts sagen, wo Sie nicht sicher sind, dass es stimmt. Sie können nicht dazu gezwungen werden, sich zu erinnern!
Auch als Zeuge können Sie eine Aussage nicht wieder zurückziehen. Überlegen Sie sich also gut, was Sie sagen.
Beschuldigte/r oder Zeug/in?
Zuerst müssen Sie wissen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge befragt werden. Das steht auf der Ladung, also dem Brief den Sie von der Polizei bekommen haben. Wenn nicht, muss die Polizei Ihnen sagen, ob Sie Beschuldigte oder Zeuge sind. Wenn Sie es nicht wissen, fragen Sie unbedingt nach! Es ist sehr wichtig, dies zu wissen, da Zeugen und Beschuldigte unterschiedliche Rechte und Pflichten haben.Sie sind Beschuldigte/r
Sie müssen nicht aussagen! Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern!
Es ist niemand verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dies ist ein zentraler Grundsatz in der österreichischen und europäischen Rechtsordnung. Wenn Sie schweigen, kann, darf und wird dies nicht zu Ihrem Nachteil verwendet werden!
Wenn Polizisten anderes behaupten, zeigt dies nur, dass sie ohne Ihre Aussage wenige Beweise haben. Die meisten Polizisten sind jedoch professionell genug, so etwas nicht zu sagen.
Es kann nur ein Nachteil für Sie sein, wenn Sie mögliche Verteidigungsmittel wie entlastende Beweise oder Zeugen nicht sagen. Es ist jedoch ratsam, dies zuerst mit einem Anwalt abzuklären.
Achtung: Namen, Adresse und Geburtsdatum müssen Sie angeben und auch nachweisen!
Ist es sinnvoll, trotzdem mit der Polizei zu sprechen?
Grundsätzlich: Nein!Jedenfalls nicht, bevor Sie nicht Akteneinsicht genommen haben.
Die Faustregel lautet: Keine Aussage vor der Akteneinsicht!
Sie müssen unbedingt wissen, welche Beweise die Polizei schon hat, bevor Sie Fragen beantworten! Ansonsten ist die Gefahr groß, dass Sie der Polizei Informationen verraten, die Sie ohne Sie nie bekommen hätte. Diese Informationen können im schlimmsten Fall zu Ihrer Verurteilung führen.
Kann man eine Aussage zurückziehen?
Wenn Sie schon ausgesagt haben, können Sie diese Aussage in der Praxis nicht wieder zurückziehen! Für das Gericht ist die erste Aussage immer die glaubwürdigste! Deshalb muss die erste Befragung genau überlegt und gut vorbereitet werden! Manchmal ist es auch sinnvoll, vorerst überhaupt nichts zu sagen und sich erst in der Gerichtsverhandlung zu äußern.Später können Sie immer noch aussagen, wogegen eine bereits getätigte Aussage nicht mehr zurückgenommen werden kann.
In der Praxis ist es leider oft so, dass Beschuldigte mit der Polizei sprechen diesen viele wertvolle Informationen geben. Wir als Verteidiger werden oft erst danach beauftragt und können dann nicht mehr viel machen. Wenn der Beschuldigte nichts gesagt hätte, hätten wir eine Verurteilung möglicherweise verhindern können.
Lügen als Beschuldigter
Als Beschuldigter dürfen Sie auch lügen und die Unwahrheit sagen.Aber Achtung: Sie dürfen nicht jemand anderen fälschlicherweise beschuldigen Sie können sich wegen Verleumdung nach §297 StGB strafbar machen! Sie dürfen auch niemandem sagen, dass er für Sie vor der Polizei oder vor Gericht lügen soll. Auch das wäre strafbar.
Sie sind Zeuge
Sie müssen aussagen!
Sie müssen die Fragen richtig und vollständig beantworten. Das heißt, dass sie nicht lügen und nichts weglassen dürfen. Sie können sich wegen Falschaussage nach § 288 StGB strafbar machen.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Sie dürfen als Zeuge die Aussage zur Gänze nur dann verweigern(§ 158 StPO), wenn• Sie sich selbst oder einen Angehörigen belasten müssten, oder
• Sie einer geschützten Berufsgruppe angehören (z.B. Ärzte, Psychologen, Medienmitarbeiter, Anwälte, etc.)
Einzelne Aussagen dürfen Sie dann verweigern(§ 159 StPO), wenn
• Sie über sich oder einen Angehörigen etwas schändliches sagen müssten
○ Sie müssten beispielweise sagen, dass Ihr Bruder seine Frau betrügt
• Sie sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines erheblichen Schadens aussetzen
○ Sie müssten z.B. ein Betriebsgeheimnis verraten
• Sie Opfer eines Sexualdeliktes geworden sind
• Sie aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich von Ihnen oder einer anderen Person erzählen müssten
○ Sie müssten z.B. die sexuelle Orientierung eines Freundes verraten
Wenn Sie sich nicht mehr (richtig) Erinnern können, ist es wichtig, dass sie das sagen. Sie sollten nichts sagen, wo Sie nicht sicher sind, dass es stimmt. Sie können nicht dazu gezwungen werden, sich zu erinnern!
Auch als Zeuge können Sie eine Aussage nicht wieder zurückziehen. Überlegen Sie sich also gut, was Sie sagen.
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