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Die Frau fühlte sich beobachtet und beantragte die Wegweisung des Mannes mittels einstweiliger Verfügung. Das Erstgericht wies auf die mögliche Strafbarkeit der Handlungen des Mannes hin, wies den Antrag auf Wegweisung jedoch ab, weil zu einer möglichen Strafe nicht noch eine Wegweisung hinzukommen solle. Auch vor dem Rekursgericht hatte der Antrag keinen Erfolg.
Unerträgliche Eingriffe
Erst der Oberste Gerichtshof (7 Ob 151/17g) meinte, die Verhaltensweisen des Mannes „stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind“. Das Höchstgericht wies auch darauf hin, dass die Frau an vegetativen Beschwerden leide, für welche das Verhalten des Mannes „offenbar zumindest Mitursache ist“. Aus diesem Grund ordnete es eine Wegweisung aus der Wohnung an. Der Mann darf nicht mehr dorthin zurückkehren.Demzufolge ist auch im Zuge eines Scheidungsstreites die Privatsphäre des Partners geschützt.

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