
Schweigen als Zustimmung? Recht schweigsam!
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Zu Recht, bestätigte nun der Verwaltungsgerichtshof. Es reicht also nicht, der Anonymverfügung fristgerecht mit der korrekten Identifikationsnummer zu entsprechen. Man muss laut Verwaltungsgerichtshof auch den richtigen Betrag überweisen: „ Die Zahlung eines höheren Strafbetrages kann daher – ebenso wie die Zahlung eines zu niedrigen Strafbetrages – nicht , als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages ‘ im Sinne des Verwaltungsgesetzes gelten. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert mit der Verwaltungsvereinfachung, die mit einer überhöhten Zahlung verfehlt werde.
Das ist bedauerlich und scheint verkehrt. Es ist offenbar nicht möglich, das – schon im 17. Jahrhundert bekannte – Vergleichszeichen „ ≥ “ in der Datenverarbeitung der Republik zu installieren, sodass auch ein zu großer Betrag akzeptiert würde.
Die Gefahr, dass der Euro zurücküberwiesen werden muss, ist nicht gegeben, da die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht zur Rückforderung berechtigt und bei irrtümlicher Zahlung der Einwand der Schikane entgegengehalten werden kann.

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