Unterlassungsanspruch gegen Taubenkot
7. Oktober 2013Kein Schadenersatz für Steinschlag
7. November 2013Die Pflicht zur Schneeräumung: Recht kalt!
Auf Privatstraßen wird im Winter die Schneeräumung meistens nicht von der Straßenbehörde erledigt. Es stellen sich daher die Fragen,
ob der Schnee überhaupt geräumt werden muss und was passiert, wenn nicht geräumt wird.
Mit so einem Fall hat sich kürzlich der Oberste Gerichtshof beschäftigt. Eine Frau war auf einer schneebedeckten Straße zu Fall gekommen. Diese war, wie schon in den Jahrzehnten davor, von der Gemeinde von Schnee geräumt worden. Allerdings hatten beide Anrainer die Straßenränder nicht gestreut. Die Fußgängerin war daher zur Straßenmitte hin ausgewichen, kam zu Sturz und verletzte sich. Keiner der Beklagten Anrainer wollte ihr Schmerzengeld bezahlen.
Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung ist jeder Grundeigentümer im Ortsgebiet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorhandenen Gehwege und Gehsteige entlang der Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind. Diese Verpflichtung gilt nicht für unbebaute land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften. Sie ist auch dann nicht gegeben, wenn der Gehweg mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt ist.
Weil die Frau in der Straßenmitte gestürzt war und keiner der Anrainer seiner Streupflicht nachgekommen war, wurden sie beide zur Verantwortung gezogen und hatten Schadenersatz zu bezahlen.
Diese bedeutet, dass man sich als Anrainer in vielen Fällen nicht auf die Schneeräumung durch die Gemeinde verlassen kann.
Im Ortsgebiet muss Schnee geräumt werden
Nach § 93 StVO müssen Eigentümer von Grundstücken im Ortsgebiet Verkehrsflächen die an ihr Grundstück angrenzenden von Schnee räumen. Es müssen die entlang der Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Dies entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr.Haftungsrisiko wenn kein Schnee geräumt wird
Wird diese Verpflichtung verletzt und kommt dadurch jemand zu Schaden, hat derjenige der schuldhaft keinen Schnee geräumt hat, Schadenersatz zu zahlen.Mit so einem Fall hat sich kürzlich der Oberste Gerichtshof beschäftigt. Eine Frau war auf einer schneebedeckten Straße zu Fall gekommen. Diese war, wie schon in den Jahrzehnten davor, von der Gemeinde von Schnee geräumt worden. Allerdings hatten beide Anrainer die Straßenränder nicht gestreut. Die Fußgängerin war daher zur Straßenmitte hin ausgewichen, kam zu Sturz und verletzte sich. Keiner der Beklagten Anrainer wollte ihr Schmerzengeld bezahlen.
Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung ist jeder Grundeigentümer im Ortsgebiet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorhandenen Gehwege und Gehsteige entlang der Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind. Diese Verpflichtung gilt nicht für unbebaute land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften. Sie ist auch dann nicht gegeben, wenn der Gehweg mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt ist.
Übernahme durch Gemeinde?
Das Gericht untersuchte unter anderem die Frage, ob die Gemeinde infolge langer Übung die Schneeräumpflichten stillschweigend von den Anrainern übernommen hatte. Nach dem Gesetz wird nur dann eine stillschweigende Pflichtenübernahme angenommen, wenn kein vernünftiger Grund besteht, an einer solchen zu zweifeln. Die Gemeinde hat zwar die Straßen über Jahrzehnte geräumt, allerdings immer wieder per Kundmachung auf die Schneeräumpflichten hingewiesen. Zurecht meinte der OGH, es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Gemeinde vertraglich verpflichtet habe, diese Anrainerpflichten zu übernehmen. Die Gemeinde hatte also keine Pflicht verletzt.Weil die Frau in der Straßenmitte gestürzt war und keiner der Anrainer seiner Streupflicht nachgekommen war, wurden sie beide zur Verantwortung gezogen und hatten Schadenersatz zu bezahlen.
Diese bedeutet, dass man sich als Anrainer in vielen Fällen nicht auf die Schneeräumung durch die Gemeinde verlassen kann.
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