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15. Oktober 2013Unterlassungsanspruch gegen Taubenkot

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte könne nicht für das Verhalten wild lebender Tauben verantwortlich gemacht werden. Dieser Meinung schloss sich das Berufungsgericht an.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und meinte, ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch sei dann gegeben, wenn die Tiere durch eine unübliche und/oder rechtswidrig überhängende Bepflanzung des Dachgartens angelockt werden und dadurch ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigungen im Bereich des Innenhofs des Klägers entstünden. Im gegenständlichen Fall meinten die Richter also, die Bepflanzung locke die Tauben an, weshalb die durch deren Kot ausgehenden Verschmutzungen der Nachbarin zuzurechnen seien. Sie wurde daher zur Unterlassung verurteilt.
Dies bedeutet, dass ein Grundeigentümer üblicherweise für wilde Tauben und deren Exkremente nicht verantwortlich ist. Wenn er allerdings die Tiere geradezu anlocke, sei das anders zu beurteilen.
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