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Wegerechte ohne Grundbucheintrag

Tor vor Wiese

 Dienstbarkeiten wie Geh- und Fahrrechte entfalten grundsätzlich nur dann volle rechtliche Wirkung, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Ohne Eintragung gelten sie meist nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien und können bei einem Eigentümerwechsel verloren gehen. Zwar gibt es Ausnahmen – etwa ersessene oder bestimmte außerbücherliche Dienstbarkeiten, insbesondere in Vorarlberg und Tirol –, diese bergen jedoch erhebliche Rechtsunsicherheiten. Eine rechtzeitige Eintragung ins Grundbuch schützt vor dem Verlust von Rechten, erleichtert die Beweisführung und hilft, kostspielige Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden.


Müssen Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden?

Grundsätzlich gilt: damit eine Dienstbarkeit rechtsgültig wird, muss sie beispielsweise durch Vertrag, durch Testament oder beispielsweise durch Gerichtsurteil erworben und im Grundbuch eingetragen werden. Ohne Eintrag im Grundbuch entsteht die Dienstbarkeit nur zwischen denjenigen, die diese auch vereinbart haben. Alle anderen müssen sich nicht daran halten.

Gibt es auch Servitute und Wegerechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind?

Ja, solche gibt es. Eine Ausnahme vom obigen Grundsatz sind Grunddienstbarkeiten, die ersessen worden sind. Servituten und Geh- und Fahrrechte, die durch Ersitzung entstanden sind, gelten auch dann, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind! Solche Servitute und Wegerechte werden außerbücherliche Dienstbarkeiten genannt.

Eine weitere Ausnahme sind sogenannte Felddienstbarkeiten in Vorarlberg, die vor 1997 begründet worden sind und nicht in das Grundbuch eingetragen werden konnten. Felddienstbarkeiten sind Geh- und Fahrrechte, die Servitut des Viehtriebs und der Skiabfahrt, Wasserleitungsservituten und Holzbringungsrechte. Auch diese gelten auch ohne Eintragung im Grundbuch gegenüber jedem Dritten.

Was passiert, wenn das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist?

In diesem Fall kann die Dienstbarkeit verloren gehen.

Es gilt das Prinzip, dass darauf vertraut werden darf, was im Grundbuch steht bzw. was im Grundbuch nicht steht. Wenn im Grundbuch keine Dienstbarkeit eingetragen ist, können Käufer oder sonstige Rechtsnachfolger davon ausgehen, dass auf dem Grundstück keine Servitut besteht. Wenn das Grundstück dann den Eigentümer wechselt, geht eine nicht eingetragene Dienstbarkeit verloren. Davon gibt es zwei Ausnahmen: offenkundige Dienstbarkeiten und bestimmte Servitute in Tirol und Vorarlberg.

 In Vorarlberg und Tirol kann man sich selten darauf verlassen, dass ein Grundstück frei von Servituten ist. Selbst wenn keine offenkundigen Dienstbarkeiten bestehen und im Grundbuch keine eingetragen sind, könnten dennoch außerbücherliche Dienstbarkeiten bestehen. Es kann also durchaus sein, dass ein Nachbar auch Jahre nach dem Kauf plötzlich auf eine Dienstbarkeit besteht, von der der Käufer noch nie etwas gehört hat.


Hier ist es wichtig, dass dieser Fall im Kaufvertrag klar geregelt ist.


Kann eine Dienstbarkeiten nachträglich im Grundbuch eingetragen werden?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich und auch jedenfalls zu empfehlen. Aber Achtung: es ist möglich, dass dies nicht unbeschränkt möglich ist, sondern nach 30 Jahren verjähren kann. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass auch das Recht auf Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nach 30 Jahren verjähren kann. Dies bedeutet, dass unter Umständen nach 30 Jahren eine Eintragung nicht mehr möglich ist, weil das Recht dazu verjährt ist.

 

Was ist mit Wegerechten in Vorarlberg? Können diese Verjähren oder kann ich solche ins Grundbuch eintragen lassen?

Gehrechte und Fahrrechte konnten in Vorarlberg bis zum 31.03.1997 nicht ins Grundbuch  eingetragen werden. Seit dem 01.04.1997 ist dies  allerdings möglich. Seit diesem Datum läuft daher die 30-jährige Verjährungsfrist, die am 01.04.2027 endet. 

Bei Dienstbarkeiten in Vorarlberg, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, sollte daher jedenfalls bis zum 01.04.2027 geprüft werden, ob eine Eintragung im Grundbuch möglich ist.

 

Warum sollte ich ein Gehrecht ins Grundbuch eintragen lassen?

Einerseits, damit die Dienstbarkeit bei einem Eigentümerwechsel nicht verlorengeht, und andererseits, weil die Beweisbarkeit mit der Zeit regelmäßig immer schwieriger wird. Durch die Eintragung im Grundbuch wird die Rechtslage klar dargestellt und zukünftige Streitigkeiten vermieden

 

Wie wird eine Servitut im Grundbuch eingetragen?

 Dies hängt davon ab, ob dies einvernehmlich erfolgt oder ob geklagt werden muss. Wenn man sich mit den Nachbarn einigen kann, reicht meistens ein kleiner Vertrag oder eine Bestätigungserklärung. Dieser muss beglaubigt werden, also vor Notar, Legalisator oder dem fürstlichen Landesgericht Liechtenstein unterschrieben werden. Die Eintragung ins Grundbuch erledigt dann ein Rechtsanwalt oder Notar.

Wenn die Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht zustimmen, muss geklagt werden. Dann wird in einem Gerichtsverfahren geklärt, ob das Wegerecht besteht. Gleiches gilt, wenn die Dienstbarkeit über ein Notwegeverfahren eingeräumt wird. Mit dem Gerichtsurteil kann dann die Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.

 

Aber wenn wir uns gut mit den Nachbar verstehen und das Zugehen oder Zufahren  ohnehin kein Problem ist? 

Dies ist oft zu kurz gedacht, hier werden zwei wesentliche Aspekte übersehen.

In der Praxis erleben wir häufig, dass auch nach Jahrzehntelangem Auskommen ein Wegerecht plötzlich bestritten oder in Frage gestellt wird. Dies ist oft dann der Fall, wenn ein Grundstück den Eigentümer wechselt, also beispielsweise bei einem Verkauf oder wenn die Liegenschaft vererbt wird. Dann kommt es regelmäßig zu Konflikten, die dann vor Gericht ausgetragen werden. Dort gewinnen dann regelmäßig diejenigen, die ihre Rechtsposition besser beweisen können. 

Bei Dienstbarkeitsstreitigkeiten entscheiden häufig Zeugen den Prozess, beispielsweise die Vorbesitzerin des Grundstücks die das Gehrecht immer benutzt hat, oder der Nachbar, der bezeugen kann, dass über diesen Grundteil nie jemand gegangen ist weil dort 30 Jahre lang ein Zaun gestanden ist. Wenn solche wichtige Zeugen jedoch schon gestorben sind, wenn die Dienstbarkeit bestritten wird, sinken die Erfolgsaussichten teilweise dramatisch. Aus der Praxis kennen wir auch den einen oder anderen Fall, bei dem Nachbarn dies ausgenutzt haben und mit dem Bestreiten der Dienstbarkeit zugewartete haben, bis wichtige Zeugen das Zeitliche gesegnet hatten. 

Konflikte wegen der Zufahrt lassen sich viel besser lösen, wenn man sich mit den Nachbarn gut versteht. Dann gelingt uns häufig eine schnelle, einvernehmliche und vergleichsweise günstige Lösung. Wenn jedoch zuwartet wird, bis ein Konflikt ausgebrochen ist oder unterschwellig schwelt, ist dies meistens nicht mehr möglich und es ist der langwierige, risikoreichere und kostenintensivere Weg zu Gericht nötig um die Dienstbarkeit sicherstellen zu können. 

Daher  jedenfalls sinnvoll, das Wegerecht unverzüglich ins Grundbuch eintragen zu lassen, auch dann, vor allem dann, man sich mit den Nachbarn (noch) gut versteht. 

 

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Unsere Leistungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten, Servituten und Wegerechten finden sie hier.




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Mag. Pius Schneider
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