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Haften alle mit?
Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung haften alle für einen und einer für alle, wenn mehrere Personen einvernehmlich eine rechtswidrige Handlung begehen und diese Handlung für den eintretenden Schaden konkret gefährlich war. Zwar bestand kein gemeinsamer Vorsatz in Richtung Körperverletzung. Wohl aber waren sich alle einig, ein Vorhaben durchzuführen, bei dessen Verwirklichung eine nicht von allen beabsichtigte Körperverletzung erfolgte. Wenn nun alle hinsichtlich einer Rechtsverletzung vorsätzlich gehandelt haben, haften alle gemeinsam.Weil sie nicht sogleich vom Versuch abgelassen haben, das Osterfeuer anzuzünden, sondern sich alle aktiv gegen den Kläger wehrten und für alle klar war, dass der Grundeigentümer sich gegen das Anzünden wehrt, war für die Gerichte klar, dass alle gemeinsam handelten. Das Hantieren bei Dunkelheit mit Feuer und Benzin habe eine Verletzung sehr wahrscheinlich gemacht. Die Beklagten seien einig gewesen, das Osterfeuer zu entzünden und gewaltsam Widerstand gegen die Abwehrmaßnahmen zu leisten. Gewaltsamer Widerstand sei durch das Brauchtum nicht gerechtfertigt, weshalb nach Auffassung des OGH alle vier gemeinsam haften. (OGH 5 Ob 34/17m)

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