Verlust eines Grundstückes durch Scheidung?
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23. Januar 2018Zur Abschaffung des Pflegeregress
Grundsätzlich muss jeder selbst mit seinem Einkommen und Vermögen für die eigene Pflege aufkommen. Wenn dies nicht möglich ist, mussten bisher Ehegatten, Kinder und Beschenkte dafür aufkommen.
Mit 1. Jänner 2018 hat der Gesetzgeber mit einer Verfassungsbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Rahmen der Sozialhilfe einen Zugriff auf das Vermögen von jenen Personen abgeschafft, die in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden. Dies wird pauschal als Abschaffung des Pflegeregresses bezeichnet.
Es sind allerdings lediglich jene Personen vom Regress ausgenommen, die in stationäre Einrichtungen, also beispielsweise in ein Pflegeheim, aufgenommen werden.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass eine private Pflege zu Hause, beispielsweise im Rahmen einer 24 Stunden Pflege, aber auch ambulante Betreuungen mithilfe von Krankenpflegeverein, Mobilem Hilfsdienst oder Tageseinrichtungen von der Abschaffung des Pflegeregresses nicht betroffen sind. Es gibt für diesen Bereich weder eine Gleichstellung, noch Förderungen!
Pflegeheimplätze sind begrenzt. Wenn nur jene von der Abschaffung des Pflegeregresses profitieren, die dort aufgenommen sind, wird einerseits der Andrang bei solchen Einrichtungen immer größer werden. Andererseits sind diejenigen, die keinen solchen Platz finden oder das nicht wollen, nach wie vor auf sich gestellt. Hier wird nach wie vor in Einkommen und Vermögen regressiert werden!
Ein großer Teil der Leute wird es vorziehen, zu Hause gepflegt zu werden. Für all diejenigen bringt die Gesetzesänderung sohin keinen Vorteil. Darauf sollte jeder bei seinen Entscheidungen Rücksicht nehmen.
Abgesehen davon ist fraglich, ob die gesetzlichen Regelungen so bleiben werden und wie sich die geplanten Änderungen bei der Notstandshilfe und der Mindestsicherung auswirken werden.
Mit 1. Jänner 2018 hat der Gesetzgeber mit einer Verfassungsbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Rahmen der Sozialhilfe einen Zugriff auf das Vermögen von jenen Personen abgeschafft, die in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden. Dies wird pauschal als Abschaffung des Pflegeregresses bezeichnet.
Es sind allerdings lediglich jene Personen vom Regress ausgenommen, die in stationäre Einrichtungen, also beispielsweise in ein Pflegeheim, aufgenommen werden.
Private Pflege ist von der Abschaffung des Pflegeregresses ausgenommen!
Bei allen sonstigen Leistungen gilt nach wie vor, dass auch Angehörige zu Ersatzleistungen verpflichtet sind.Im Einzelnen bedeutet dies, dass eine private Pflege zu Hause, beispielsweise im Rahmen einer 24 Stunden Pflege, aber auch ambulante Betreuungen mithilfe von Krankenpflegeverein, Mobilem Hilfsdienst oder Tageseinrichtungen von der Abschaffung des Pflegeregresses nicht betroffen sind. Es gibt für diesen Bereich weder eine Gleichstellung, noch Förderungen!
Pflegeheimplätze sind begrenzt. Wenn nur jene von der Abschaffung des Pflegeregresses profitieren, die dort aufgenommen sind, wird einerseits der Andrang bei solchen Einrichtungen immer größer werden. Andererseits sind diejenigen, die keinen solchen Platz finden oder das nicht wollen, nach wie vor auf sich gestellt. Hier wird nach wie vor in Einkommen und Vermögen regressiert werden!
Ein großer Teil der Leute wird es vorziehen, zu Hause gepflegt zu werden. Für all diejenigen bringt die Gesetzesänderung sohin keinen Vorteil. Darauf sollte jeder bei seinen Entscheidungen Rücksicht nehmen.
Abgesehen davon ist fraglich, ob die gesetzlichen Regelungen so bleiben werden und wie sich die geplanten Änderungen bei der Notstandshilfe und der Mindestsicherung auswirken werden.
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