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Schadenersatz nach Saunabesuch: Recht heiß!

Sauna
Ein Hotelgast verbrannte sich an der Düse einer Dampfsauna. Der Hotelier verweigerte jeglichen Schadenersatz mit den Argumenten, die Sauna sei behördlich genehmigt, sie werde jährlich kontrolliert und habe es noch nie einen solchen Vorfall gegeben. Der Gast war damit nicht zufrieden, verlangte Schmerzengeld und ging vor Gericht. Im Verfahren wendete der Hotelier noch Mitverschulden ein, weil der Gast die Düse hätte sehen können.

 
Haftung trotz behördlicher Genehmigung
Das Berufungsgericht führte aus, den Inhaber eines Geschäftes treffe die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftes zu sorgen, er müsse dieses in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten und erkennbare Gefahrenquellen ausschalten, soweit dies zumutbar sei. Nur solche Gefahren, die der Verkehrsteilnehmer selbst erkennen könne, müsse er nicht ausschalten. Selbst wenn vor einem Unfall keine anderen aufgetreten sind, sage dies nichts über die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahmen aus. Auch die Überwachung einer technischen Anlage und deren behördliche Genehmigung bedeuten nicht, dass der Inhaber keine weiteren Vorkehrungen treffen müsse.

Kein Mitverschulden
Ein Mitverschulden sah das Berufungsgericht nicht, weil ein Dampfsaunabesucher suche Entspannung und von ihm nicht erwartet werden könne, dass er mit gespannter Wachsamkeit auf mögliche Gefahrenquellen achte.

Diese Grundsätze gelten natürlich nicht nur für Hotels, sondern für jedes Geschäft. Ein Geschäftsinhaber ist gut beraten, sich nicht nur auf Behörden und Fachfirmen zu verlassen, sondern sein Geschäft im Auge zu behalten und solche Gefahrenquellen zu beseitigen, die seine Kunden nicht oder nur schwer erkennen können.

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Dr.Christoph Schneider
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