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Was gilt, wenn der Vermieter mit Lärm den Mieter stört? Unter welchen Umständen kann sich der Mieter wehren? In einem solchen Fall hat der OGH vor kurzem entschieden.
Der Kläger hat vom Beklagten ein Büro und eine Wohnung mitten in der Stadt gemietet. Damals war das Objekt in einen ruhigen Innenhof orientiert. Danach änderte der Vermieter die Nutzung des Innenhofes, indem er einen Spielplatz für einen Kindergarten errichtete. Auf diesem spielten täglich Kinder, es kam zu Kindergeschrei und Gekreische. Der Mieter konnte nicht mehr bei offenem Fenster Musik hören und seine Arbeit im Büro war beeinträchtigt, insbesondere beim Telefonieren. Er wollte den Vermieter mit gerichtlicher Hilfe dazu zwingen, den Hof wiederum so zu nutzen wie früher.
Im Vertrag war bezüglich des Lärms nichts Besonderes vereinbart. Die Lärmeinwirkungen war nach Meinung des Gerichtes nach den örtlichen Verhältnissen üblich und die ortsübliche Nutzung des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt. Maßstab ist dabei ein verständiger Mensch. Wird dieses Maß nicht überschritten, muss ein Mieter Änderungen im Hause und der Umgebung dulden. Nach den Ausführungen des Gerichtes
- gehen von einem Kinderspielplatz keine Lärmauswirkungen aus, die als Störungen für ein Büro oder eine Wohnung angesehen werden können,
- sind beim Zusammenleben mehrerer Personen auf einer Liegenschaft damit zusammenhängende Beeinträchtigungen zu dulden,
- kommt es nicht auf die subjektiven Erwartungen des Mieters an.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Kläger daher eine Abfuhr erteilt. Er muss den Lärm nun dulden.
Spezielle Wünsche und Erwartungen sollten in den Vertrag aufgenommen werden, widrigenfalls diese keine Berücksichtigung finden können.
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schneider, 6700 Bludenz