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Zur Erweiterung eines Leitungsrechtes

Wasserleitung
Das Recht, Wasser über einen fremden Grund zu leiten ist ein Dienstbarkeitsrecht. Ein solches darf nicht eigenmächtig ausgedehnt werden. Oft sind Wasserleitungsrechte ersessen worden. Dann gibt es keine Verträge, in denen der Inhalt des Rechtes klar definiert ist. Wenn eine solche Leitung geändert werden soll, ergibt sich die Frage, ob die Änderung zulässig ist.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen. Die Eisenrohre waren 1949 in einer Tiefe von 50-80 cm verlegt worden. Im Jahre 2009 wollte der Berechtigte die Eisenleitung durch Plastikrohre ersetzen und diese in frostsichere Tiefe von 120-200 cm verlegen. Der Eigentümer des belasteten Grundes wehrte sich mit Klage dagegen.

Der OGH wog die Interessen des belasteten und des berechtigten Grundstückes gegeneinander ab, weil er prüfen wollte, ob der belastete Grund erheblich schwerer belastet werde. Nur dann ist nach seiner Auffassung eine unzulässige Ausdehnung gegeben. Er hatte schon zuvor bei Fahrrechten die Meinung vertreten, dass ein Weg, der bislang nur mit Pferdefuhrwerken befahren worden war, im Rahmen des technischen Fortschrittes auch mit Traktoren befahren werden darf. Auch im gegenständlichen Fall meinte er, die frostsichere Verlegung von Plastikrohren anstelle von Eisenrohren sei im Rahmen des technischen Fortschrittes zulässig.

Bevor an einem Recht Änderungen vorgenommen werden, ist eine sach- und fachgerechte Prüfung sinnvoll, um Schwierigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext


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Dr.Christoph Schneider
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